AGB

AGB

1. Allgemeines
Diese allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller mit der sperrag ag geschlossenen Verträge.

2. Preise
Die angegebenen Preise verstehen sich in CHF oder Euro ohne MwSt. Zusätzlich anfallende Kosten für Lieferung, Verpackung, Zoll u.ä. sind nicht im Preis inbegriffen und werden separat in Rechnung gestellt. Das Sortiment und die Preise können jederzeit und ohne Avis geändert werden. Für den Vertrag verbindlich sind die jeweils aktuellen Preise der sperrag ag zum Zeitpunkt der Lieferung.

3. Bestellungen
Die Bestellung erfolgt in der Regel schriftlich (elektronisch) oder telefonisch. Wird die Ware nicht an Lager gehalten, bedarf es einer schriftlichen Bestellung. Die Bestellung gilt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens der sperrag ag als angenommen. Die sperrag ag setzt bei jeder Bestellung voraus, dass der Kunde ihre allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen kennt und diese anerkennt. Für Menge, Qualität, Beschreibung und Spezifizierung der Ware ist das Angebot der sperrag ag massgebend oder die Bestellung des Kunden (wenn diese von der sperrag ag bestätigt wird). Sollten bei der Materialbeschaffung oder der Ausführung der Bestellung Schwierigkeiten auftreten, behält sich die sperrag ag das jederzeitige Recht vor, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten.

4. Änderung der Masse / Abmessungen
Massänderungen nach Auftragsbestätigung sind nur mit Zustimmung der sperrag ag und nach Rückfrage beim Lieferwerk möglich. Termin- und Preisänderungen bleiben vorbehalten. Wo nichts anderes vermerkt, gelten für Längen, Breiten und Dicken mm (erste Zahl = Laufrichtung des Deckfurniers).

5. Bearbeitung von Ware durch die sperrag ag
Bearbeitet die sperrag ag Ware im Auftrag des Kunden, geht sie ohne Prüfung davon aus, dass die Angaben, welche der Kunde hinsichtlich der Bearbeitung abgegeben hat, richtig und vollständig sind.

6. Lieferung und Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
Die sperrag ag wählt das Transportmittel (LKW, Post u.a.) für die Lieferung der Ware zum Kunden nach freiem Ermessen. Die Lieferkosten sind nicht im Preis enthalten und werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt. Die Lieferkosten berechnen sich nach den aktuellen Preisen der sperrag ag zum Zeitpunkt der Lieferung. Die sperrag ag behält sich das Recht vor, Aufträge in einzelnen Teillieferungen auszuführen. Die Lieferung sämtlicher Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden. Diese Regelung gilt auch für das Abladen der Ware am Bestimmungsort. Der Gefahrenübergang auf den Kunden geschieht zum Zeitpunkt, in dem die Ware bei der sperrag ag zur Lieferung an den Kunden bereitgestellt wird. Mit der Unterzeichnung der Lieferpapiere bestätigt der Kunde, die Ware ohne äussere Beschädigung erhalten zu haben.

7. Fristen für die Lieferung
Die sperrag ag meldet dem Kunden Lieferverzögerungen so früh als möglich. Lieferverzögerungen räumen dem Kunden weder ein Recht zur Vertragsaufhebung noch zu Ersatz- oder sonstigen Ansprüchen ein. Die von der sperrag ag angegebenen Lieferfristen und -termine sind lediglich Schätzungen und nicht verbindlich. Die Lieferfristen können durch die sperrag ag einseitig verlängert werden, wenn namentlich:
• der Auftrag seitens des Kunden nachträglich abgeändert wird;
• die für die Auftragsausführung notwendigen Angaben nicht rechtzeitig bei der sperrag ag resp. im Lieferwerk eintreffen;
• der Kunde seinen Vertragspflichten nicht nachkommt, insbesondere der Pflicht zur Zahlung;
• im Falle von Ereignissen, welche höhere Gewalt darstellen.

8. Verpackung
Die sperrag ag ist um eine sachgerechte Verpackung der Ware besorgt. Die Verpackungskosten sind nicht im Preis inbegriffen und werden separat in Rechnung gestellt. Verpackungsmaterialien werden nicht zurückgenommen.

9. Warenprüfung und Mängelrüge
Der Kunde hat die Ware umgehend bei Lieferung und insbesondere vor jeder Weiterverarbeitung oder Montage zu prüfen. Offene Mängel sind unverzüglich, d.h. noch auf dem Lieferschein, zu rügen, ansonsten die Ware als genehmigt gilt. Versteckte Mängel sind unmittelbar nach ihrer Entdeckung zu rügen, ansonsten die Ware auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Die Mängelrüge muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Der Kunde hat der sperrag ag Gelegenheit zu geben, die Mangelhaftigkeit der Ware selbst zu kontrollieren. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften über die Mängelfeststellung Anwendung (insb. Art. 367 Abs. 2 OR).

10. Gewährleistung
Jegliche Gewährleistung seitens der sperrag ag setzt voraus, dass der Kunde den Prüfungs- und Rügeobliegenheiten gemäss Ziff. 9 hiervor nachgekommen ist. Die Gewährleistungspflicht endet in jedem Fall, auch bei Einbau der Ware in ein unbewegliches Werk, ein Jahr – bzw. bei Verträgen zwischen der sperrag ag und Konsumenten zwei Jahre – nach Warenlieferung (Datum der Unterzeichnung des Lieferscheins) und umfasst ausschliesslich diejenigen Mängel, welche zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (vgl. Ziff. 6 Abs. 3) bereits vorhanden waren.
Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen. Die sperrag ag behält sich das Recht vor, hat aber keine Pflicht, fehlerhafte Ware nachzubessern oder eine Nachlieferung von fehlerfreier Ware vorzunehmen. Sieht die sperrag ag von einer Nachbesserung oder Nachlieferung ab, bleibt ihre Haftung in jedem Fall auf die Höhe des Fakturabetrags beschränkt. Hat der Vorlieferant der sperrag ag Garantien zu der an den Kunden gelieferten Ware abgegeben, tritt die sperrag ag diese auf Wunsch des Kunden soweit möglich und zulässig an den Kunden ab. Jede weitergehende Haftung seitens sperrag ag ist ausgeschlossen. Sie haftet insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden (einschliesslich der Kosten für den Ein- und Ausbau der mangelhaften Ware) sowie für Schäden, die auf unzweckmässige Verwendung, Verarbeitung, Lagerung u.ä. der Ware zurückzuführen sind.

11. Informationen und Auskünfte
Die Abgabe technischer Informationen seitens der sperrag ag wie Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben usw. sowie die technische Beratung des Kunden durch ihre Mitarbeiter stellen ausschliesslich eine Serviceleistung und keinesfalls Zusicherungen dar. Die sperrag ag übernimmt keinerlei Verantwortung für solche Informationen und Auskünfte; die Haftung dafür ist ausgeschlossen.
Der Kunde hat sämtliche Informationen und Angaben genau zu prüfen. Auf Wunsch des Kunden vermittelt die sperrag ag gerne die Beratungsdienste des Lieferwerkes.

12. Zahlungskonditionen
Sofern keine andere Abrede erfolgte, gelten folgende Zahlungskonditionen: rein netto, ohne Abzug, bei Bezahlung innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. Läuft die 30-tägige Zahlungsfrist unbenutzt ab, tritt automatisch und ohne Mahnung Zahlungsverzug ein. In Rechnung gestellt wird der vertragliche oder gesetzliche Verzugszins. Hinzu kommen sämtliche weiteren mit dem Zahlungsverzug verbundenen Kosten der sperrag ag, namentlich die Kosten für die Rechtsverfolgung. Von der sperrag ag gewährte Rabatte werden im Verzugsfall hinfällig. Macht der Kunde Mängel geltend, berechtigen ihn diese nicht zum Rückbehalt von Zahlungen.

13. Warenrückgabe 
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Warenrückgabe. Allfällige Rücknahmen aus Kulanz bedürfen der vorherigen Absprache mit der Verkaufsabteilung der sperrag ag. Voraussetzung für die Rücknahme ist in jedem Fall, dass die Ware originalverpackt und in einwandfreiem Zustand ist. Es werden mindestens folgende Unkostenbeiträge in Abzug gebracht: 20 % des Warenwertes, wenigstens aber CHF 300.–; eine Rücknahme von Ware, die von der sperrag ag nicht an Lager gehalten wird, ist ausgeschlossen.

14. Spezielle Abreden
Ergänzende Nebenabreden sowie Abmachungen, die von den vorliegenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Abrede.

15. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung der gelieferten Ware durch den Kunden, bleibt diese im Eigentum der sperrag ag. Die sperrag ag ist befugt und ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt jederzeit in dem vom Betreibungsamt geführten öffentlichen Register am Wohnsitz des Kunden eintragen zu lassen.

16. Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche mit dem Vertrag zwischen der sperrag ag und dem Kunden verbundenen Leistungen ist der Gesellschaftssitz der sperrag ag.

17. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind ausschliesslich die Gerichte am Gesellschaftssitz der sperrag ag zuständig. Der sperrag ag steht zusätzlich das Recht zu, an jedem anderen Gericht, nach dessen Recht ein Gerichtsstand eröffnet ist, zu klagen.

18. Anwendbares Recht
Es gilt Schweizer Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

Pratteln, Januar 2024

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